Rechtsprechung
   BayObLG, 21.09.2020 - 203 StObWs 318/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,34172
BayObLG, 21.09.2020 - 203 StObWs 318/20 (https://dejure.org/2020,34172)
BayObLG, Entscheidung vom 21.09.2020 - 203 StObWs 318/20 (https://dejure.org/2020,34172)
BayObLG, Entscheidung vom 21. September 2020 - 203 StObWs 318/20 (https://dejure.org/2020,34172)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,34172) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayStVollzG Art. 3 Abs. 1 lit. c), Art. 13 Abs. 2, Art. 208; StVollzG § 115 Abs. 5, § ... 116, § 118 Abs. 1, § 119 Abs. 4 S. 3, § 120 Abs. 1 S. 2, § 121 Abs. 1 u. 4; StPO § 467; GKG § 52 Abs. 1§ 60, § 65; ZPO § 114, § 115, § 119 Abs. 1
    Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 StVollzG

  • rewis.io

    Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 StVollzG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Die Beurteilung der Frage, ob Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 StVollzG bestehen, darf nicht auf bloß pauschale Wertungen abstellen, sondern hat im Rahmen einer Gesamtwürdigung durch aktuelle Tatsachen belegte konkrete Anhaltspunkte ...

  • rechtsportal.de

    Erforderlichkeit aktueller Tatsachen zur Begründung von Flucht- oder Missbrauchsgefahr Verkürzte Prüfung von Vollzugslockerungen bei vollziehbarer Ausweisungsverfügung Einzelfallprüfung bei Vollzugslockerungen unabhängig von Verwaltungsvorschriften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2022, 676 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Celle, 19.05.2000 - 1 Ws 87/00

    Gewährung von Vollzugslockerungen für Gefangene mit vollziehbarer

    Auszug aus BayObLG, 21.09.2020 - 203 StObWs 318/20
    Deshalb ist allgemein anerkannt, dass es in der Regel eine verkürzte Einzelfallprüfung darstellt, wenn die Vollzugsbehörde allein oder maßgeblich auf eine drohende Ausweisung oder Abschiebung abstellt, ohne sich mit den konkreten Lebensumständen des Gefangenen und seiner Angehörigen auseinanderzusetzen (OLG Celle, NStZ 2000, 615; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 350; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 11 Rn. 11; Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. E Rn. 147; Schwind in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. Kapitel 10 Abschn. C Rn. 59).

    Verwaltungsvorschriften entbinden die Vollzugsbehörde nämlich nicht von einer Prüfung des Einzelfalles und binden die Gerichte ohnehin nicht (OLG Celle, NStZ 2000, 615; ständige Rechtsprechung, vgl. Arloth/Krä, a.a.O., § 11 Rn. 11, Rn. 14 mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Kommentarliteratur).

  • BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 1165/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Ausführungen

    Auszug aus BayObLG, 21.09.2020 - 203 StObWs 318/20
    b) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden (Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2019, Az.: 2 BvR 650/19, juris Rn. 21; Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 681/19, juris Rn. 18; Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 1165/19, juris Rn. 17, Rn. 19), dass die Vorschriften über Vollzugslockerungen bzw. vollzugsöffnende Maßnahmen der Wiedereingliederung der Gefangenen dienen und deshalb dessen durch Art. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse dienen.
  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvR 650/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Ausführungen

    Auszug aus BayObLG, 21.09.2020 - 203 StObWs 318/20
    b) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden (Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2019, Az.: 2 BvR 650/19, juris Rn. 21; Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 681/19, juris Rn. 18; Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 1165/19, juris Rn. 17, Rn. 19), dass die Vorschriften über Vollzugslockerungen bzw. vollzugsöffnende Maßnahmen der Wiedereingliederung der Gefangenen dienen und deshalb dessen durch Art. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse dienen.
  • BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 681/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Ausführungen

    Auszug aus BayObLG, 21.09.2020 - 203 StObWs 318/20
    b) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden (Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2019, Az.: 2 BvR 650/19, juris Rn. 21; Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 681/19, juris Rn. 18; Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 1165/19, juris Rn. 17, Rn. 19), dass die Vorschriften über Vollzugslockerungen bzw. vollzugsöffnende Maßnahmen der Wiedereingliederung der Gefangenen dienen und deshalb dessen durch Art. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse dienen.
  • BVerfG, 10.10.2012 - 2 BvR 2025/12

    Resozialisierungsgebot (Vollzugslockerungen; Entlassungsperspektive; Absehen von

    Auszug aus BayObLG, 21.09.2020 - 203 StObWs 318/20
    Dabei sind Vollzugslockerungen grundsätzlich auch für solche Gefangene, die aus der Haft heraus abgeschoben werden sollen, zu gewähren, da das Resozialisierungsgebot nicht allein dem (inner) staatlichen Interesse an einer künftigen Straffreiheit des Verurteilten dient, sondern vor allem auch dessen Grundrechte schützt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2012, Az.: 2 BvR 2025/12, juris Rn. 3).
  • BVerfG, 07.04.2020 - 2 BvR 1935/19

    Rechtsschutz gegen Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug (Geltung des

    Auszug aus BayObLG, 21.09.2020 - 203 StObWs 318/20
    Die Strafvollstreckungskammer darf im gerichtlichen Verfahren den tatsächlichen Sachverhalt, von dem die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, und deren Ausführungen nicht ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn deren Sachverhaltsdarstellung vom Beschwerdeführer bestritten wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.04.2020, Az.: 2 BvR 1935/19, juris Rn. 30; KG, Beschluss vom 23.08.2019, Az.: 2 Ws 125/19 Vollz, juris Rn. 60).
  • BayObLG, 06.08.2019 - 203 StObWs 892/19

    Formerfordernis

    Auszug aus BayObLG, 21.09.2020 - 203 StObWs 318/20
    Begründung">118 Abs. 1 StVollzG auch form- und fristgerecht eingelegt (zur Zulässigkeit der Aufnahme der Rechtsbeschwerde durch die Geschäftsstelle des Amtsgerichts im Wege der audiovisuellen Übertragung der Erklärung des Strafgefangenen vgl. BayObLG, Beschluss vom 06.08.2019, Az.: 203 StObWs 892/19, juris Rn. 14).
  • OLG Frankfurt, 11.05.2000 - 3 Ws 393/00

    Strafvollzug: Begründungsanforderungen an die Versagung von Vollzugslockerungen

    Auszug aus BayObLG, 21.09.2020 - 203 StObWs 318/20
    Deshalb ist allgemein anerkannt, dass es in der Regel eine verkürzte Einzelfallprüfung darstellt, wenn die Vollzugsbehörde allein oder maßgeblich auf eine drohende Ausweisung oder Abschiebung abstellt, ohne sich mit den konkreten Lebensumständen des Gefangenen und seiner Angehörigen auseinanderzusetzen (OLG Celle, NStZ 2000, 615; OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 350; Arloth/Krä, StVollzG, 4. Aufl. § 11 Rn. 11; Laubenthal in Laubenthal/Nestler/Neubacher/Verrel, Strafvollzugsgesetze, 12. Aufl. Abschn. E Rn. 147; Schwind in Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. Kapitel 10 Abschn. C Rn. 59).
  • KG, 23.08.2019 - 2 Ws 125/19

    Absonderung eines Strafgefangenen im Strafvollzug; Beweiswürdigung in

    Auszug aus BayObLG, 21.09.2020 - 203 StObWs 318/20
    Die Strafvollstreckungskammer darf im gerichtlichen Verfahren den tatsächlichen Sachverhalt, von dem die Vollzugsbehörde bei ihrer Entscheidung ausgegangen ist, und deren Ausführungen nicht ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde legen, wenn deren Sachverhaltsdarstellung vom Beschwerdeführer bestritten wird (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.04.2020, Az.: 2 BvR 1935/19, juris Rn. 30; KG, Beschluss vom 23.08.2019, Az.: 2 Ws 125/19 Vollz, juris Rn. 60).
  • BayObLG, 19.03.2024 - 203 StObWs 97/24

    Justizvollzugsanstalt, Rechtsbeschwerde, Strafvollstreckungskammer, Verletzung,

    Der Vollzugsbehörde steht bezüglich des unbestimmten Rechtsbegriffs der Missbrauchsbefürchtung ein Beurteilungsspielraum zu mit der Folge, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 27. November 2023 - 203 StObWs 456/23 -, juris Rn. 12; Senat, Beschluss vom 21. September 2020 - 203 StObWs 318/20 -, juris Rn. 21; KG Berlin, Beschluss vom 22. August 2011 - 2 Ws 258 und 260/11 Vollz -, juris Rn. 50; Arloth/Krä a.a.O. § 11 Rn. 10 und § 115 Rn. 16; Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. Rn. 51; kritisch zum Beurteilungsspielraum Spaniol in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil IV § 115 StVollzG Rn. 30).

    Die relevanten Tatsachen sind von der Vollzugsbehörde konkret festzustellen; allgemeine Befürchtungen, pauschale Wertungen oder nur formelhafte Begründungen genügen nicht (vgl. Senat a.a.O. Rn. 23; Senat, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 203 StObWs 514/20 -, juris Rn. 26; Senat, Beschluss vom 21. September 2020 - 203 StObWs 318/20 -, juris Rn. 22; vgl. auch BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 17. September 2019 - 2 BvR 650/19 -, juris Rn. 21, und vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, juris Rn. 18 und - 2 BvR 1165/19 -, juris Rn. 17, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - III-1 Vollz (Ws) 340/16 -, juris Rn. 17).

  • BayObLG, 03.07.2023 - 203 StObWs 225/23

    Begründungsumfang der Ablehnung von Lockerungen im Vollzug durch Vollzugsbehörde

    Zutreffend hat die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Vollzugsbehörde bezüglich der unbestimmten Rechtsbegriffe der Flucht- und Missbrauchsgefahr ein Beurteilungsspielraum zusteht mit der Folge, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar ist (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2020 - 203 StObWs 318/20 -, juris Rn. 21; KG Berlin, Beschluss vom 22. August 2011 - 2 Ws 258 und 260/11 Vollz -, juris Rn. 50; Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. Rn. 51).

    aa) Dazu sind die relevanten Tatsachen von der Vollzugsbehörde konkret festzustellen; allgemeine Befürchtungen, pauschale Wertungen oder nur formelhafte Begründungen genügen nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 203 StObWs 514/20 -, juris Rn. 26; Senat, Beschluss vom 21. September 2020 - 203 StObWs 318/20 -, juris Rn. 22; vgl. auch BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 17. September 2019 - 2 BvR 650/19-, juris Rn. 21; stattgebende Kammerbeschlüsse vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19-, juris Rn. 18 und - 2 BvR 1165/19-, juris Rn. 17, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - III-1 Vollz (Ws) 340/16 -, juris Rn. 17).

  • BayObLG, 27.11.2023 - 203 StObWs 456/23

    Rechtsbeschwerdeverfahren, Verpflichtungsantrag, Prozesskostenhilfe,

    Die Justizvollzugsanstalt hat allerdings im Rahmen einer Gesamtwürdigung nähere Anhaltspunkte darzulegen, welche geeignet sind, die Prognose einer Flucht- oder Missbrauchsgefahr in der Person des Gefangenen zu konkretisieren (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19 -, juris Rn. 19; vgl. auch Senat, Beschluss vom 21. September 2020 - 203 StObWs 318/20 -, juris Rn. 22).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht